Diese Abteilung umfasst die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, d. h. die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Bild. Die Übertragungseinrichtungen können auf einer einzigen oder auf mehreren Technologien beruhen. Den in dieser Abteilung aufgeführten Tätigkeiten ist gemeinsam, dass zwar Inhalte übertragen, aber keine Inhalte hergestellt werden. Die Gliederung dieser Abteilung richtet sich nach der Art der betriebenen Infrastruktur. Im Falle der Übertragung von Fernsehsignalen kann es sich auch um die Bündelung ganzer Fernsehprogramme (hergestellt gemäß Abteilung 60) zu Programmpaketen zum Weiterverkauf handeln. |